| I. Geltung der Bedingungen/Schriftformklausel
1. Im Sinne
der nachfolgenden Bestimmungen ist ein Verbraucher eine natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann; ein Unternehmer eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Perso-nengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
2. Die Geschäftsbedingungen
gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge
von projektzwo® Automobildesign. Sie gelten für
Unternehmer auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden habe keine Gültigkeit,
es sei denn, sie wurden von projektzwo® schriftlich
anerkannt.
4. Änderungen,
Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen
einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
II. Lieferungen,
Verzug
1. Liefertermine
oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren.
2. Höhere
Gewalt, Streiks, ungünstige Witterungsverhältnisse,
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung sowie sonstige Ereignisse,
die zur Lieferverzögerung führen, ohne dass projektzwo®
dies zu vertreten hat, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist
um die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund der vorgenannten
Umstände die Lieferung oder Teillieferung unmöglich
wird, ist projektzwo® berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde wird unverzüglich
von den Umständen und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung
nach Satz 1 bzw. dem Rücktritt nach Satz 2 informiert. Gegenleistungen
des Kunden werden unverzüglich erstattet.
3. Bei Lieferverzug
hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er vom
Vertrag zurücktreten kann.
4. projektzwo®
ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit diese dem Kunden
zumutbar sind.
III. Übergabe,
Gefahrübergang
1. Die Ware
ist vom Kunden im Werk von projektzwo® abzuholen,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit Bereitstellung
der Ware auf dem Werksgelände von projektzwo®
über. Dies gilt auch dann, wenn eine Versendung der Ware
an einen anderen Ort als das Werk von projektzwo® erfolgt.
2. Eine Transportversicherung
wird nur auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen.
IV. Preise
1. Für
Verbraucher verstehen sich die Preise von projektzwo® als Brutto-Preise
incl. der gesetzlichen MwSt. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Für Kaufleute gelten die Netto-Preise von projektzwo® zzgl.
der jeweils geltenden MwSt. zur Zeit der Lieferung.
2. Alle Preise
verstehen sich ab Werk. Wünscht der Kunde Versendung, gehen
Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versendungskosten zu Lasten
des Kunden.
V. Mängelhaftung
1. Unternehmer
und Verbraucher müssen offensichtliche Mängel unverzüglich,
jedoch spätestens 1 Woche nach Abnahme des Liefergegenstandes,
anzeigen. Nicht offensichtliche Mängel müssen vom Kunden
unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Andernfalls
gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht bei Arglist auf Seiten
von projektzwo®.
2. Die Mängelrüge
hat schriftlich zu erfolgen, zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung (Datum Poststempel oder Fax).
3. War der
Vertragsgegenstand bereits bei Gefahrübergang mangelhaft,
so ist projektzwo® nach Wahl des Kunden im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zur Neulieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung)
verpflichtet; bei einem Vertrag zwischen Unternehmern steht das
Wahlrecht projektzwo® zu. projektzwo® ist jedoch befugt, die vom
Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Verbraucher bleibt.
4. Der Kunde hat projektzwo® zur Nacherfüllung angemessene
Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist projektzwo® insoweit
von der Haftung für Sachmängel befreit.
5. Der Kunde
kann Mängel nur dann selbst oder durch Dritte beheben lassen,
und hierfür Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
wenn in dringenden Fällen die Nacherfüllung durch projektzwo®
wegen absehbar hoher, unverhältnismäßiger Schäden
oder Gefährdung der Betriebssicherheit nicht zumutbar ist.
projektzwo® haftet in keinem Fall für vom Kunden oder Dritten
vorgenommene unsachgemäße Maßnahmen der Nachbesserung.
6. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder von projektzwo® endgültig
verweigert worden, oder für den Kunden unzumutbar, oder für
projektzwo® unzumutbar, oder von projektzwo® trotz angemessener
Fristsetzung nicht rechtzeitig vorgenommen worden, so stehen dem
Kunden statt der Leistung die Rechte auf Rücktritt oder Minderung
nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu. Wählt der Kunde
wegen eines Mangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch
wegen Mangels zu. Rücktritt ist bei unwesentlichen Mängeln
ausgeschlossen.
7. Im Fall
der Nacherfüllung durch Neulieferung oder bei Rücktritt
hat der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen Wertersatz für
die zwischenzeitliche Nutzung des Liefergegenstandes zu leisten.
8. Mängelansprüche
sind insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
Bei natürlicher Abnützung oder bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei Änderungen
oder Instandstetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte.
Für lediglich unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit, oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit haftet projektzwo® einem Unternehmer gegenüber
nicht.
VI. Verjährung
bei Mängeln
1. Für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängel
an neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab
Entstehung des Anspruchs. Für Unternehmer beträgt die
Verjährungsfrist für Mängel an neuen Sachen ein
Jahr, gebrauchte Sachen werden unter Ausschluss der Mängelhaftung
verkauft.
2. Bei Werkverträgen
beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
3. Die vorstehenden
Beschränkungen gelten nicht, soweit der Mangel arglistig
verschwiegen wurde, eine Garantiezusage vorliegt, es sich um Schäden
aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt,
die Schäden auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung von projektzwo®, dessen gesetzliche Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sich um Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz handelt.
VII. Haftungsbeschränkungen
1. Die nachstehenden
Bestimmungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung;
sie gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder
Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens.
2. Für
leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
wird nicht gehaftet.
3. Für
leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden.
4. Für
grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung ebenfalls
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Eine Umkehr
der Beweislast ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten
Preise verstehen sich kostenfrei auf das Konto von projektzwo®.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
das Datum der Gutschrift auf dem Konto. Dies gilt auch für
Scheckzahlungen, deren Annahme sich der Verkäufer ausdrücklich
vorbehält.
2. projektzwo®
ist berechtigt, im Falle des Schuldnerverzuges den gesetzlichen
Verzugszinssatz in Höhe von 8% (bei Unternehmern) bzw. 5%
(bei Verbrauchern) über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens und höherer Zinsen
ist hiervon unberührt.
3. Der Kunde
von projektzwo® kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht
30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung leistet.
4. Ansprüche
auf Vergütung von projektzwo® verjähren
in drei Jahren.
IX. Aufrechnung
Eine Aufrechnung
gegen Zahlungsansprüche von projektzwo® ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgelegten Forderungen des Kunden möglich.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn
dieses aus demselben Leistungsverhältnis beruht.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen
mit Verbrauchern wird das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns vorbehalten.
2. Bei Verträgen
mit Unternehmern wird das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
vorbehalten.
3. Der Kunde
ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungsarbeiten
erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.
4. projektzwo®
ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder der Verletzung der Pflicht gemäß
vorstehender Ziffer 3 vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware zurückzufordern.
5. Der Kunde,
der Unternehmer ist, kann die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr
weiterveräußern. Er tritt projektzwo® bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm
durch Weiterveräußerung an den Dritten erwachsen. Diese
Abtretung wird hiermit angenommen. Nach Abtretung ist der Unternehmer
zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. projektzwo® behält
sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber projektzwo® nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, die Abtretung
dem Dritten bekannt zu geben.
6. Die Be-
und Verarbeitung durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen
und im Auftrag von projektzwo®. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen,
die nicht projektzwo® gehören, so erwirbt projektzwo® an der
neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von
projektzwo® gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
7. Übersteigt
der Wert der für projektzwo® bestehenden Sicherheiten ihre
Forderungen um mehr als 10%, so ist projektzwo® auf Verlangen des
Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten
Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von projektzwo®
verpflichtet.
XI. Schlußbestimmungen
1. Erfüllungsort
und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien
aus dem Vertragsverhältnis ergebene Streitigkeiten ist, soweit
der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
der Hauptsitz von projektzwo®.
2. Für
diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss von zwischenstaatlichem
Recht, wie z.B. UN-Kaufrecht (CISG).
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